Jeden Arzt trifft die Pflicht, bei seiner Arbeit eine sachgerechte Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Er hat alles in der ärztlichen Kunst (lat. lege artis) eines kompetenten Arztes Stehende zu tun, eine Linderung der Beschwerden, gegebenenfalls die Wiederherstellung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität herbeizuführen. Ein zur Haftung führender Behandlungsfehler (sog. Kunstfehler) liegt vor, wenn der Arzt nicht das Verhalten gezeigt hat, das nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft von ihm erwartet werden musste, er somit den Qualitätsstandard unterschritten hat.
Entsteht durch die Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten ein Gesundheitsscha-den, so ist der Arzt schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.
(Zahn-) Arzthaftung ist für alle Beteiligten gleichermaßen ein Thema von großer Emotionalität. Eine objektive Sachverhaltsaufklärung sowie Darstellung des Sachverhaltes ist angesichts dieses komplexen Rechtsgebiets daher unerlässlich.
Ich helfe Ihnen bei der Klärung der Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und setze Ihre berechtigten Schadensersatz - und Schmerzensgeld-ansprüche durch!
Ich berate und vertrete Sie insbesondere im Bereich
und berate Sie bei Vorliegen eines Arztfehlers weitergehend zu Ihren Rechten: